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Allgemeine Geschäftsbedinungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Erbringen von Telekommunikationsdiensten gegenüber
Verbrauchern (§ 13 BGB)
§ 1 Vertragsgegenstand/Leistungen der
Eckhardt Software GmbH
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) gelten für zwischen der Eckhardt Software
GmbH, Schnepfenweg 3, 49134 Wallenhorst,
vertreten durch die Geschäftsführerin Petra
Eckhardt, Amtsgericht Osnabrück HRB 17080
(nachfolgend ECKHARDT SOFTWARE genannt)
und dem Vertragspartner (nachfolgend
Verbraucher genannt) geschlossene Verträge
über das Erbringen von
Telekommunikationsdiensten. Hiervon sind
insbesondere die Vermittlung von
Telefongesprächen, die Bereitstellung von
Telefonanschlüssen, von Datenverbindungen als
auch die Bereitstellung von Internet-Zugängen und Internet-Diensten und die Übertragung von
Fernseh- und Hörfunkprogrammen umfasst.
(2) Die vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung der
ECKHARDT SOFTWARE zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und eventuell zusätzlicher
schriftlicher Vereinbarungen der Vertragspartner.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages/Leistungsbeginn
(1) Der Vertragsschluss erfolgt durch Annahme der Bestellung, i. d. R. mittels schriftlicher
Auftragsbestätigung durch ECKHARDT SOFTWARE, im Einzelfall auch durch Bereitstellen der
Leistung. ECKHARDT SOFTWARE ist berechtigt, einen Vertragsabschluss mit dem Verbraucher
abzulehnen. Eine Auftragsbestätigung oder ein Ablehnungsschreiben erfolgt innerhalb von 4
Wochen. Während dieser Frist ist der Verbraucher an sein Angebot in Form der Bestellung
gebunden.
(2) ECKHARDT SOFTWARE akzeptiert nur volljährige Personen als Vertragspartner.
(3) Soweit im Vertrag Mindestvertragslaufzeiten vereinbart werden, beginnen diese unabhängig vom
tatsächlichen Leistungsbeginn bereits mit Vertragsschluss (Annahmedatum des Kundenauftrags
durch ECKHARDT SOFTWARE) zu laufen. Der Verbraucher erhält in der Auftragsbestätigung der
ECKHARDT SOFTWARE den Zeitpunkt seiner erstmaligen Kündigungsmöglichkeit explizit
mitgeteilt.
§ 3 Dauer und Beendigung des Vertragsverhältnisses
(1) Das Vertragsverhältnis über die einzelnen Leistungen wird auf unbestimmte Dauer, sofern
einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, geschlossen. Soweit eine Mindestvertragslaufzeit
vereinbart ist, verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch um ein Jahr, wenn nicht fristgemäß
zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.
(2) Wenn nichts Abweichendes in den einzelvertraglichen Vereinbarungen geregelt ist, ist das
Vertragsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich kündbar, soweit eine
Mindestvertragslaufzeit vereinbart ist jedoch frühestens zum Ablauf dieser Mindestvertragslaufzeit.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt
insbesondere:
a) die Eröffnung eines auch vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der jeweils
anderen Partei oder gegebenenfalls eines persönlich haftenden Gesellschafters bzw. das Stellen
eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie die Ablehnung eines solchen Antrages
mangels Masse;
b) wenn der Verbraucher für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der geschuldeten
Vergütung oder einen länger als zwei Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, der der
durchschnittlichen geschuldeten Vergütung für 2 Monate entspricht, in Verzug kommt, sofern die
Gesamtforderung mindestens EUR 75,00 beträgt;
c) wenn ein erforderlicher Grundstücksnutzungsvertrag (§ 45a TKG) beendet oder vom Verbraucher
nicht innerhalb eines Monats nach Antrag vorgelegt wird; oder
d) wenn der Verbraucher auf von ECKHARDT SOFTWARE bereitgestellten Speicherplatz
Informationen nach § 12 Abs. (2) hinterlegt oder auf strafbare Informationen hinweist oder
Hyperlinks zu solchen Informationen platziert; oder
e) wenn die Leistung aufgrund von technischen Störungen, die weder ECKHARDT SOFTWARE
noch der Verbraucher zu vertreten haben, nicht mehr oder nur mit erheblichen
Qualitätseinschränkungen erbracht werden kann; oder
f) wenn das Nutzungsverhalten des Verbrauchers erheblich vom typischen Nutzungsverhalten einer
Privatperson abweicht und Indizien für eine gewerbsmäßige oder kommerzielle Nutzung erkennen
lässt.
(4) ECKHARDT SOFTWARE kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn im
Einzelfall ein Gestattungsvertrag entsprechend § 45a TKG zur Nutzung des Grundstücks benötigt
wird und der Verbraucher auf Verlangen von ECKHARDT SOFTWARE diesen nicht binnen eines
Monats vorlegt oder der dinglich Berechtigte (i. d. R. der Grundstückseigentümer) den
Nutzungsvertrag kündigt. Sind der Antrag fristgerecht vorgelegt und ein früherer Nutzungsvertrag
nicht gekündigt worden, darf der Verbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn ECKHARDT SOFTWARE den Antrag nicht innerhalb eines Monats durch Übersendung des
von ihm unterschriebenen Vertrages annimmt.
(5) ECKHARDT SOFTWARE ist berechtigt, bereits nach erfolgter erstmaliger Sperrung des
Anschlusses das Vertragsverhältnis zu kündigen.
(6) Kündigungen müssen in Textform erfolgen.
(7) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist ECKHARDT SOFTWARE zur Löschung der vom
Verbraucher in dem bereitgestellten Speicherplatz abgelegten Daten berechtigt.
§ 4 Preise, Abrechnung, Aufrechnung und Zahlungsmodalitäten
(1) Alle in den Preislisten von ECKHARDT SOFTWARE oder anderweitig angegebenen Entgelte
gegenüber Verbrauchern verstehen sich inkl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die gültige Preisliste der ECKHARDT SOFTWARE wird unter http://www.Eckhardt Software.de zu
finden sein und ist in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil der Bestellunterlage.
(2) Ab Bereitstellung der Leistung sind die monatlich zu zahlenden Entgelte jeweils 14 Kalendertage
nach Rechnungslegung fällig, soweit ECKHARDT SOFTWARE mit dem Verbraucher schriftlich
nichts Anderweitiges vereinbart hat.
In der monatlichen Rechnung sind die Entgelte für den jeweiligen Vormonat enthalten. Für den
ersten angebrochenen Monat ist eine zeitanteilige Grundgebühr zu entrichten. Ist der Preis für Teile
eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieser für jeden Tag anteilig berechnet. Sonstige
einmalige Entgelte für Leistungen der ECKHARDT SOFTWARE (z. B. Monteurleistungen,
Einrichtungspreise, Kaufpreise u.a.) sind ebenfalls jeweils 14 Tage nach Rechnungslegung fällig.
(3) Soweit der Verbraucher ECKHARDT SOFTWARE keine Einzugsermächtigung erteilt hat, muss
der Rechnungsbetrag spätestens an dem in der Rechnung ausgewiesenen Zahlungstermin auf
einem auf der Rechnung angegebenen Konto von ECKHARDT SOFTWARE gutgeschrieben sein.
Hat der Verbraucher ECKHARDT SOFTWARE eine Einzugsermächtigung erteilt, wird ECKHARDT
SOFTWARE den Rechnungsbetrag an dem auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungstermin,
frühestens aber 5 Werktage nach dem im regelmäßigen Verkehr zu erwartenden Rechnungszugang
vom Konto des Verbrauchers abbuchen.
(4) Der Verbraucher kann wegen eigener Ansprüche nur aufrechnen, soweit die der Aufrechnung
zugrunde liegende Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von ECKHARDT
SOFTWARE anerkannt ist.
(5) Einwendungen gegen Rechnungsbeträge sind innerhalb von acht Wochen nach Zugang der
Rechnung gegenüber ECKHARDT SOFTWARE schlüssig begründet schriftlich geltend zu machen.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung an ECKHARDT SOFTWARE. ECKHARDT
SOFTWARE wird in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen fristgemäßen Einwendung
hinweisen. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung, gesetzliche
Ansprüche des Verbrauchers bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt.
(6) Innerhalb der achtwöchigen Beanstandungsfrist kann der Verbraucher schriftlich die Vorlage
eines Entgeltnachweises und das Ergebnis einer technischen Prüfung verlangen. Soweit der
Verbraucher nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen der ECKHARDT
SOFTWARE oder durch ECKHARDT SOFTWARE in Rechnung gestellte Leistungen Dritter nicht
zugerechnet werden kann, hat ECKHARDT SOFTWARE keinen Anspruch auf Entgelt gegen den
Verbraucher. Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte
durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung
gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.
(7) Für zurückgegebene Lastschriften oder Einzüge hat der Verbraucher die angefallenen Kosten in
dem Umfang zu erstatten, in dem er die Zurückweisung zu vertreten hat. ECKHARDT SOFTWARE
ist berechtigt, für jede vom Verbraucher verursachte Rücklastschrift dem Verbraucher einen
Aufwendungsersatz in Höhe von EUR 15,00 in Rechnung zu stellen. Dem Verbraucher bleibt der
Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(8) ECKHARDT SOFTWARE ermöglicht es dem Verbraucher auf Wunsch, die Rechnungen im
Online-Kundenportal von ECKHARDT SOFTWARE über das Internet einzusehen (Onlinerechnung),
herunter zu laden und selber auszudrucken sowie sich per E-Mail über neue Rechnungen
informieren zu lassen. Der Verbraucher erhält zu diesem Zweck eine Benutzerkennung und ein
Passwort. Die Rechnungsdaten werden sechs Monate auf dem Kundenportal zur Verfügung
gehalten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Verzichtet der Verbraucher auf den
Rechnungsversand per Post, ist er verpflichtet, die Rechnung regelmäßig abzurufen und sich ggf.
eine E-Mail-Benachrichtigung für neue Rechnungen einzurichten. Die Rechnungen gelten am
nächsten Werktag als zugegangen, nachdem sie von ECKHARDT SOFTWARE in das Kundenportal
unter dem Benutzerkonto des Verbrauchers eingestellt worden sind.
(9) Die Verbindungsdauer wird in Zeiteinheiten unterteilt. Angefangene Zeiteinheiten zählen als volle
Zeiteinheiten. Für Verbindungen unter einer Sekunde Verbindungsdauer wird als Verbindungsdauer
eine Sekunde zu Grunde gelegt. Verbindungen der ECKHARDT SOFTWARE werden, soweit für die
jeweilige Verbindung nichts Abweichendes geregelt ist, mit einer Zeiteinheit von 60 Sekunden
abgerechnet. Je angefangene 60 Sekunden werden die jeweils angegebenen Preise berechnet.
§ 5 Aussetzen der vertraglichen Leistung/Sperrung
(1) Unbeschadet weiterer Ansprüche ist ECKHARDT SOFTWARE berechtigt, bei Zahlungsverzug
des Verbrauchers die vertragliche Leistung für Telefondienste an festen Standorten auszusetzen,
soweit die Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers gegenüber ECKHARDT SOFTWARE
mindestens EUR 75,00 beträgt. Die Sperre darf frühestens zwei Wochen nach schriftlicher
Androhung der Leistungsaussetzung unter Hinweis auf die Möglichkeit des Verbrauchers,
Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, erfolgen.
(2) Im Übrigen darf ECKHARDT SOFTWARE die vertragliche Leistung für Telefondienste an festen
Standorten oder andere Dienstleistungen ohne Ankündigung und ohne Einhaltung einer Wartefrist
aussetzen sofern der sachliche und zeitliche Umfang der Aussetzung der vertraglichen Leistungen
nicht unverhältnismäßig ist, wenn
a) der Verbraucher Veranlassung zu einer fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben
hat und die Sperre im Rahmen der Verhältnismäßigkeit das mildere Mittel ist;
b) eine Gefährdung der Einrichtungen von ECKHARDT SOFTWARE, öffentlicher
Telekommunikationseinrichtungen oder der öffentlichen Sicherheit droht;
c) ECKHARDT SOFTWARE gesicherte Kenntnis davon hat, dass der Verbraucher in gesetzlich
verbotener Weise bestimmte Übersendungen und Übermittlung von Informationen, Sachen oder
sonstigen Leistungen vorgenommen hat und ECKHARDT SOFTWARE zur Verhinderung der
Wiederholung verpflichtet ist (§ 45 o TKG), insbesondere durch den Verstoß gegen § 12 Abs. (2)
dieser AGB; oder
d) das Entgeltaufkommen des Verbrauchers in sehr hohem Maße ansteigt und Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass der Verbraucher bei einer späteren Aussetzung der Leistungen
Entgelte für die in der Zwischenzeit erbrachten Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig entrichtet und geleistete Sicherheiten verbraucht sind.
(3) ECKHARDT SOFTWARE wird die Sperre nach Möglichkeit auf die betroffene Leistung
beschränken und unverzüglich aufheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung entfallen sind. Im
Fall einer Sperre des Telefonanschlusses des Verbrauchers durch ECKHARDT SOFTWARE wird
diese Sperre zunächst auf abgehende Telefonverbindungen beschränkt. Falls der zur Sperre
führende Grund auch eine Woche nach Vornahme der Sperre noch fortbesteht, ist ECKHARDT
SOFTWARE berechtigt, den Telefonanschluss des Verbrauchers insgesamt zu sperren.
(4) Die Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Grundpreisen für den Zeitraum der vom
Verbraucher verursachten Aussetzung/Sperrung bleibt unberührt.
(5) ECKHARDT SOFTWARE ist berechtigt, für jede vom Verbraucher verursachte Sperrung des
Anschlusses, die nach obiger Regelung vorgenommen wurde, dem Verbraucher einen
Aufwendungsersatz in Höhe von EUR 12,50 in Rechnung zu stellen. Dem Verbraucher bleibt das
Recht vorbehalten, keinen oder einen wesentlich geringeren Schaden nachzuweisen.
(6) Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs (z. B. Verzugszinsen) behält
sich ECKHARDT SOFTWARE im Rahmen der gesetzlichen Regelungen vor.
§ 6 Bereitstellungstermine
(1) In der Auftragsbestätigung wird dem Verbraucher ein verbindlicher Termin für die Erbringung der
vertragsgegenständlichen Leistungen mitgeteilt, der nicht später als 8 Wochen in der Zukunft liegt.
Dem Verbraucher steht es frei, mit ECKHARDT SOFTWARE einen geeigneteren Termin
abzustimmen.
(2) Kann ECKHARDT SOFTWARE die vertragsgegenständliche Leistung nicht termingerecht
erbringen, wird sie den Verbraucher hiervon zeitnah unter Darlegung der für die Verzögerung
maßgeblichen Gründe und der Dauer der voraussichtlichen Verzögerung informieren. Soweit sich
der mitgeteilte Bereitstellungstermin/Leistungsbeginn, z. B. aufgrund baulicher oder technischer
Voraussetzungen mehr als 4 Wochen verzögert, wird dem Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht
eingeräumt. Dies gilt nicht, soweit die Nichtrealisierung durch Umstände, die in der Sphäre des
Verbrauchers liegen, mit verursacht worden ist.
(3) Wird die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung durch Umstände verzögert, für die
der Verbraucher verantwortlich ist (z. B. die nicht fristgerechte Vornahme von vereinbarten oder
erforderlichen Mitwirkungshandlungen, Nichtantreffen zu vereinbarten Terminen), so hat der
Verbraucher das Entgelt für die vereinbarte Leistung abzüglich ersparter Aufwendungen zu zahlen.
§ 7 Leistungsstörungen, Selbstbelieferungsvorbehalt
(1) In Fällen höherer Gewalt ist ECKHARDT SOFTWARE nicht zur Leistung verpflichtet. Höhere
Gewalt liegt vor bei von Außen kommenden, betriebsfremden und auch unter Aufwendung äußerster
Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignissen wie z. B. Krieg, inneren Unruhen, Terror,
Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben oder bei behördlichen Maßnahmen.
(2) ECKHARDT SOFTWARE behält sich die zeitweilige Aussetzung der vertragsgegenständlichen
Leistung im Hinblick auf die Kapazitätsgrenzen des Netzes vor, wenn ECKHARDT SOFTWARE die
Einschränkung nicht verschuldet hat. Beeinträchtigungen der Leistungserbringung infolge
notwendiger Wartungen, Reparaturen oder wegen Systemüberprüfungen schränken die
Leistungspflicht der ECKHARDT SOFTWARE ein, wenn ECKHARDT SOFTWARE die
Einschränkung nicht verschuldet hat.
(3) Wird eine dem Verbraucher nach Maßgabe des Vertrages zur Verfügung gestellte
Speicherkapazität überschritten, hat ECKHARDT SOFTWARE das Recht, darüber hinaus gehenden
Datenverkehr zurückzuweisen.
(4) Soweit im Rahmen der Leistungserbringung durch ECKHARDT SOFTWARE Vorleistungen
anderer Anbieter (z. B. Übertragungswege, Hardware, Software oder sonstige Dienstleistungen)
benötigt werden, steht die Leistungspflicht von ECKHARDT SOFTWARE unter dem Vorbehalt
rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung dieser Vorleistungen, soweit ECKHARDT SOFTWARE
ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die nicht richtige oder rechtzeitige
Lieferung nicht auf einem Verschulden von ECKHARDT SOFTWARE beruht. ECKHARDT
SOFTWARE wird den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informieren
und bereits gezahlte Entgelte für die nicht verfügbaren Leistungen unverzüglich erstatten. Gleiches
gilt für die Unmöglichkeit der Leistungserbringung wegen der Bindung an Gesetze und
Verordnungen, internationale Abkommen und Entscheidungen von öffentlichen Stellen.
(5) ECKHARDT SOFTWARE übermittelt Radio- und Fernsehprogramme nur derart und solange,
wie ihr dies die Bindung an Gesetze, nationale und internationale Vereinbarungen und
Entscheidungen Dritter (z. B. Landesmedienanstalten und Programmanbieter/-veranstalter)
ermöglichen.
(6) Soweit die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Qualitätsschwankungen den Empfang von
Rundfunksignalen betreffen, muss der Verbraucher damit rechnen, dass er nicht jederzeit dieselben
Programme auf dieselbe Art und Weise und auf denselben Programmplätzen geliefert bekommt.
ECKHARDT SOFTWARE behält sich vor, aufgrund Vorleistungen der Signallieferanten oder aus
zwingenden technischen Gründen Kabelkanäle um zu belegen, Programmangebote zu verändern
oder die Verschlüsselung zu ändern, soweit dies für den Verbraucher zumutbar ist und sich Inhalt
und Umfang der Leistung nicht wesentlich ändern.
(7) ECKHARDT SOFTWARE haftet nicht für geringe oder vorübergehende Abschwächungen der
Signalzuführung, insbesondere im TV-Bereich, soweit sie durch atmosphärische oder
außeratmosphärische Bedingungen oder den Ausfall/Beeinträchtigung von Sendestationen
hervorgerufen werden und nicht nachhaltig sind.
§ 8 Überlassungen von technischen Vorrichtungen
(1) Je nach Produkt benötigt der Verbraucher zur Nutzung der von ECKHARDT SOFTWARE
angebotenen Leistungen zusätzliche Hardware, die je nach Produkt von ECKHARDT SOFTWARE
schenk-, leih- oder mietweise überlassen oder vom Verbrauchern bei ECKHARDT SOFTWARE oder
direkt im einschlägigen Einzelhandel gekauft werden kann. In der jeweiligen Leistungsbeschreibung
zum Produkt ist die Art der Überlassung sämtlicher notwendiger Hardware (nachfolgend Geräte
genannt) geregelt. Es gelten stets folgende Bestimmungen für die jeweilige Überlassungsart:
(a) Wird dem Verbraucher kostenfrei und auf Dauer ein Gerät unentgeltlich übereignet (Schenkung),
so geht das Eigentum an dem Gerät mit dessen Übergabe auf den Verbraucher über. Der
Verbraucher hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes oder auf ein neues Gerät oder ein Gerät mit
bestimmten Eigenschaften, sondern nur auf ein funktionsfähiges Gerät mit den für das jeweilige
Produkt notwendigen Funktionen. ECKHARDT SOFTWARE stellt im Gewährleistungsfall ein
Ersatzgerät zur Verfügung, das nicht neuwertig sein muss.
(b) Kauft der Verbraucher ein Gerät bei ECKHARDT SOFTWARE, steht dieses bis zur vollständigen
Bezahlung durch den Verbraucher im Eigentum von ECKHARDT SOFTWARE. ECKHARDT
SOFTWARE ist im Falle eines Mangels des Gerätes berechtigt, die von dem Verbraucher gewählte
Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten und die
gewählte Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher möglich ist. Im Falle
eines Mangels des Gerätes ist ECKHARDT SOFTWARE berechtigt, dem Verbraucher ein
fachgerecht repariertes, als neuwertig einzustufendes und funktionsfähiges Gerät als Ersatzgerät zu
stellen.
(c) Kauft der Verbraucher ein Gerät im einschlägigen Einzelhandel hat er dafür Sorge zu tragen,
dass das Gerät die technischen Parameter erfüllt, die zur störungsfreien und üblichen qualitativen
Leistungserbringung durch ECKHARDT SOFTWARE geeignet ist. ECKHARDT SOFTWARE
übernimmt keinerlei Haftung oder Garantie für das Gerät oder die darüber geleitete Versorgung.
(d) Wird dem Verbraucher im Rahmen des bestellten Produktes ein Gerät vermietet oder
unentgeltlich leihweise überlassen, so bleibt das Gerät im Eigentum von ECKHARDT SOFTWARE.
Der Verbraucher ist zum sorgfältigen Umgang mit dem ihm überlassenen Gerät und zur
unverzüglichen Information über sämtliche Beeinträchtigungen an den gemieteten oder geliehenen
Geräten durch Pfändung, Beschädigung oder Verlust verpflichtet. Hat der Verbraucher die
Beeinträchtigung zu vertreten, kann ECKHARDT SOFTWARE Schadensersatz verlangen. Für
Mängel, die während der Dauer des Mietverhältnisses am Gerät auftreten und nicht auf eine
unsachgemäße Behandlung der Mietsache zurückgehen, haftet ECKHARDT SOFTWARE nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Eine verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536 a Abs. 1, 1. Alt.
BGB ist ausgeschlossen. Im Falle der Leihe übernimmt ECKHARDT SOFTWARE nur im Falle des
arglistigen Verschweigens des Mangels bei Übergabe des Gerätes (Gefahrübergang) eine Haftung.
Ein beschädigtes oder zerstörtes Leihgerät ersetzt ECKHARDT SOFTWARE während der
Vertragslaufzeit nur gegen Kostenerstattung durch den Verbraucher, sofern ECKHARDT
SOFTWARE die Beschädigung oder Zerstörung nicht zu vertreten hat.
(2) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Verbraucher das Gerät bei Miete oder Leihe
auf seine Kosten und auf seine Gefahr an ECKHARDT SOFTWARE innerhalb von 14 Tagen nach
Vertragsende zurückzugeben. Kommt der Verbraucher dieser Verpflichtung nach einer Mahnung mit
angemessener Fristsetzung durch ECKHARDT SOFTWARE nicht nach, so kann ECKHARDT
SOFTWARE dem Verbraucher dieses Gerät zum Netto-Neuwert in Rechnung stellen. Bei einer
Nutzung des Geräts von mehr als einem Jahr werden pro abgelaufenes Vertragsjahr 15 % des
Netto-Neuwertes zu Gunsten des Verbrauchers auf die Entschädigungssumme angerechnet. Dem
Verbraucher bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ECKHARDT SOFTWARE kein oder ein
geringerer Schaden entstanden ist.
(3) ECKHARDT SOFTWARE behält sich vor, die Software/Firmware der überlassenen Hardware
jederzeit für den Verbraucher kostenfrei zu aktualisieren. Der Verbraucher gestattet zur
Sicherstellung der ordnungsgemäßen Leistungserbringung während der Vertragslaufzeit der
ECKHARDT SOFTWARE den hierzu notwendigen Zugriff auf die durch Kauf oder Schenkung in
sein Eigentum übergegangenen Geräte.
(4) Bei leihweiser Überlassung einer Smartcard zur Entschlüsselung von verschlüsselt
ausgestrahlten Fernseh- und Hörfunkprogramme kann ECKHARDT SOFTWARE aus technischen
Gründen oder bei anderweitiger Notwendigkeit der Sperrung (z.B. Verdacht auf missbräuchliche
Nutzung) jederzeit eine neue Karte ausreichen und die unverzügliche Rückgabe der alten Karte
verlangen. Dies gilt auch bei Mängeln, die an der Karte während der Vertragslaufzeit auftreten,
soweit diese nicht vom Verbraucher verschuldet sind. Im Falle des Verlustes oder der verschuldeten
Beschädigung der Smartcard hat der Verbraucher ein nochmaliges Einrichtungsentgelt „Smartcard“
laut Preisliste zu zahlen.
§ 9 Technische Entstörung
(1) Die Meldewege für technische Störungen sowie die Entstör-Zeiten sind in der jeweiligen
Leistungsbeschreibung definiert.
(2) Ist der Besuch eines Servicetechnikers erforderlich, vereinbart ECKHARDT SOFTWARE mit
dem Verbraucher einen Termin. Können zum vereinbarten Termin die notwendigen Arbeiten des
Servicetechnikers aus vom Verbraucher zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt werden,
vereinbart ECKHARDT SOFTWARE mit dem Verbraucher einen neuen Termin. ECKHARDT
SOFTWARE ist berechtigt, dem Verbraucher die hierdurch veranlassten Mehrkosten in Rechnung
zu stellen. Vor-Ort-Einsätze für Störungen, deren Ursachen durch den Verbraucher zu vertreten sind
(Bedienfehler, Stromausfall beim Kunden, defekte Kundenanlage etc.), werden laut Preisliste in
Rechnung gestellt.
(3) Sofern der Verbraucher eine Entstörung selbst oder durch Dritte vornehmen lässt, wird
ECKHARDT SOFTWARE von der Verpflichtung zur Entstörung frei und haftet nicht für etwaige
Mängelschäden, die durch fremde Reparaturleistungen verursacht wurden. ECKHARDT
SOFTWARE trägt keine Kosten oder Kostenanteile, wenn der Verbraucher ohne vorherige
Genehmigung einen Dritten mit einer Reparatur beauftragt.
§ 10 Pflichten und Obliegenheiten des Verbrauchers
(1) Der Verbraucher ist insbesondere verpflichtet,
(a) den Mitarbeitern von ECKHARDT SOFTWARE, den Mitarbeitern der von ECKHARDT
SOFTWARE beauftragten Unternehmen Zugang zu gewähren, um die technischen
Anschlussvoraussetzungen für die Leistungen herzustellen und Instandhaltungs- oder
Änderungsarbeiten durchzuführen;
(b) die technischen und räumlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der
vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere elektrische Energie für die Installation, den
Betrieb und die Instandhaltung auf eigene Kosten bereitzustellen;
(c) die Entgelte gemäß Bestellung/Preisliste der ECKHARDT SOFTWARE zu zahlen;
(d) die ihm von ECKHARDT SOFTWARE angegebenen Rufnummern und Passwörter zur Nutzung
der vertragsgegenständlichen Leistungen ausschließlich gemäß den Hinweisen von ECKHARDT
SOFTWARE zu benutzen, seine Mitbenutzer entsprechend zu verpflichten sowie seinen Internet-
Zugang vor unbefugter Nutzung zu schützen. Die unbefugte Nutzung von Passwörtern oder einen
diesbezüglichen Verdacht hat der Verbraucher unverzüglich mündlich und sodann nochmals
schriftlich an ECKHARDT SOFTWARE zu melden;
(e) ECKHARDT SOFTWARE Störungen und sonstige Beanstandungen hinsichtlich der
vertragsgegenständlichen Leistungen sowie Umstände, die die Funktionalität des Netzes oder der
Leistungen von ECKHARDT SOFTWARE beeinträchtigen können, unverzüglich über die
Rufnummer +49 5438 819 43 40 (erreichbar: Mo – Fr von 7:30 bis 17:30 Uhr) mitzuteilen;
(f) nach Mitteilung einer Störungsmeldung, die nach dem Ergebnis der Prüfung im
Verantwortungsbereich des Verbrauchers lag, alle Aufwendungen der ECKHARDT SOFTWARE, die
durch die Überprüfung ihrer Einrichtungen entstanden sind, zu ersetzen, soweit der Verbraucher die
Störung bei zumutbarer Fehlersuche hätte erkennen können;
(g) ECKHARDT SOFTWARE unverzüglich Änderungen seines Namens, seines Wohnsitzes bzw.
seiner Rechnungsanschrift und – im Fall der Erteilung einer Einzugsermächtigung – seiner
Bankverbindung mitzuteilen. Für den Fall der Unterlassung kann ECKHARDT SOFTWARE
zusätzliche Aufwendungen, bspw. zur Adressermittlung zwecks Postzustellung, dem Verbraucher in
Rechnung stellen;
(h) anerkannte Grundsätze der Datensicherheit zu beachten und geeignete Maßnahmen gegen die
Kenntnisnahme rechtswidriger Inhalte oder sittenwidriger Inhalte insbesondere durch Jugendliche
unter 18 Jahren oder andere schützenswerte Personen zu treffen. Dies stellt der jeweilige
Verbraucher insbesondere durch einen sorgfältigen Umgang mit den ihm bekannt gegebenen
Zugangsdaten und seinen Passwörtern sicher;
(i) die angeschlossenen Geräte gegen missbräuchlichen Zugriff auf dem aktuellen Stand der
Technik zu halten; insbesondere durch Virenschutzprogramme oder Firewalls ;
(j) bei Internetzugängen seine Hard- und Software durch geeignete Maßnahmen vor Datenverlusten
zu schützen, insbesondere regelmäßige Datensicherungen durchzuführen;
(k) die dem Verbrauchern von ECKHARDT SOFTWARE überlassenen Geräte und
Telekommunikationsdienstleistungen nur an den vertraglich vereinbarten Standorten anzuschließen
und zu betreiben. Die vollständige Notruffunktion kann von ECKHARDT SOFTWARE nur am
vertraglich vereinbarten Standort erbracht werden.
(2) Dem Verbraucher ist es untersagt, die Leistungen von ECKHARDT SOFTWARE inkl. der
überlassenen Rufnummern missbräuchlich oder entgegen der einschlägigen gesetzlichen und
behördlichen Bestimmungen zu nutzen, insbesondere drohende oder belästigende Anrufe bei
Dritten durchzuführen, unlauter zu handeln, Zugriffsbeschränkungen und Sicherheitseinrichtungen
zu manipulieren oder zu umgehen sowie Absender- und Headerinformationen zu fälschen oder in
sonstiger Weise zu manipulieren. Er darf ferner die empfangenen Signale nicht für einen Gebrauch
außerhalb seiner Wohnung kopieren, um- oder weiterleiten, ein Entgelt von Dritten für die
Inanspruchnahme der empfangenen Signale verlangen oder andere vom Privatgebrauch nicht
gedeckte Nutzungen vorzunehmen. Eine missbräuchliche oder rechtswidrige Inanspruchnahme der
bereitgestellten Leistungen durch Dritte oder den Verdacht hierauf hat der Verbraucher unverzüglich
mündlich und sodann nochmals schriftlich an ECKHARDT SOFTWARE zu melden.
(3) Der Verbraucher hat sicherzustellen, dass keine Endeinrichtungen angeschlossen werden, deren
Verwendung in öffentlichen Netzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist. Falls der
Verbraucher nicht zugelassene Endeinrichtungen verwendet, ist ECKHARDT SOFTWARE
berechtigt, den Netzzugang zu unterbrechen.
(4) Vor Inanspruchnahme der Leistung Rufumleitung („Anrufweiterschaltung“) hat der Verbraucher
durch Nachfrage sicherzustellen, dass der Inhaber des Anschlusses, zu dem ein Anruf
weitergeschaltet wird, mit der Weiterschaltung einverstanden ist und dass von diesem Anschluss
nicht wiederum automatisch weitergeschaltet wird.
(5) Eine gewerbliche Nutzung von Leistungen, insbesondere die Weiterverbreitung oder gewerbliche
bzw. öffentliche Aufführung (z. B. in Gaststätten, Hotels oder Krankenhäusern) von über
ECKHARDT SOFTWARE bezogenen Rundfunk- und TV-Programme ist dem Verbraucher untersagt.
(6) Der Verbraucher ist nicht berechtigt für die Inanspruchnahme der Signale durch Dritte ein Entgelt
zu verlangen.
(7) Ist zur Vertragsdurchführung die Verlegung von Leitungen erforderlich, erteilt der Verbraucher die
Genehmigung zur Inanspruchnahme der Immobilie für Leitungswege oder bringt, soweit er nicht
selbst Grundstückseigentümer ist, unverzüglich die Genehmigung des Grundstückseigentümers
nach § 45 a TKG bei. Ein Formular hierfür wird ihm die ECKHARDT SOFTWARE zur Verfügung
stellen.
§ 11 Jugendschutz
(1) Gemäß § 4 Abs. 2 Jugendmedienstaatsvertrag (JMStV) dürfen bestimmte Medien-Angebote nur
Erwachsenen zugänglich gemacht werden (Erwachsenenangebote).
(2) ECKHARDT SOFTWARE prüft anhand des Geburtsdatums vor Vertragsschluss die Volljährigkeit
ihres Vertragspartners.
(3) Der Verbraucher ist verpflichtet, Personen unter 18 Jahren nicht Zugang zu
Erwachsenenangeboten zu gewähren oder sie bei diesem Zugang zu unterstützen. Insbesondere
stellt der Verbraucher sicher, dass Jugendliche nicht in Besitz der ihm überlassenen Jugendschutz-
PIN kommen. Soweit Anlass zu der Vermutung besteht, dass Dritte von der dem Verbraucher
überlassenen PIN Kenntnis erlangt haben und/oder diese missbräuchlich nutzen, wird der
Verbraucher die ihm überlassene PIN unverzüglich ändern. Bei begründetem Verdacht des
Verstoßes gegen Jugendschutzvorschriften ist die ECKHARDT SOFTWARE berechtigt, die Nutzung
der Erwachsenenangebote zu sperren. Der Verbraucher wird über die Sperrung informiert.
(4) ECKHARDT SOFTWARE behält sich vor, entwicklungsbeeinträchtigende Angebote mit
Sendezeitbeschränkungen anzubieten, die entsprechenden Webseiten für ein anerkanntes
Jugendschutzprogramm zu programmieren oder Zugänge durch geeignete Maßnahmen für Kinder
und Jugendliche zu beschränken. Im letzteren Fall treffen den Verbraucher die unter Abs. (3)
genannten Pflichten.
§ 12 Verantwortlichkeit für Informationen bei Datendiensten
(1) ECKHARDT SOFTWARE gewährt lediglich den Zugang des Verbrauchers zum Internet und
stellt die Verbindung zum Internet her. Bei den über das Internet abrufbaren Informationen handelt
es sich – soweit nicht ausdrücklich anders angegeben – um fremde Informationen, für die
ECKHARDT SOFTWARE nicht verantwortlich ist. Entsprechend übernimmt ECKHARDT
SOFTWARE keine Verantwortung für die Rechtmäßigkeit und Qualität der von Dritten angebotenen
und vom Verbraucher abgerufenen Informationen sowie deren Verwendung durch den Verbraucher.
(2) Der Verbraucher hat es zu unterlassen, folgende Inhalte und Informationen abzurufen, auf dem
von ECKHARDT SOFTWARE bereitgestellten Speicherplatz zu hinterlegen oder Hyperlinks oder
andere Hinweise auf solche Informationen zu platzieren: Strafbare Inhalte wie z. B. pornographische
Schriften im Sinne von § 184 StGB oder jugendgefährdende Schriften im Sinne der Gesetze gegen
die Verbreitung rechtswidriger und jugendgefährdender Inhalte, Inhalte die zum Rassenhass
aufstacheln, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, den Krieg verherrlichen, für eine terroristische
Vereinigung werben, zu einer Straftat auffordern, ehrverletzende Äußerungen enthalten oder
sonstige rechts- und sittenwidrige Informationen enthalten.
(3) Soweit der Verbraucher von ECKHARDT SOFTWARE für Dritte zugänglichen Speicherplatz
nutzt, handelt es sich bei den vom Verbraucher gespeicherten Informationen um fremde
Informationen, für die ECKHARDT SOFTWARE nicht verantwortlich ist. Der Verbraucher hat
hinsichtlich aller für Dritte zugänglichen Informationen, die nicht ausschließlich persönlichen oder
familiären Zwecken dienen, die Informationspflichten gemäß Telemediengesetz (TMG) und § 55
Rundfunkstaatsvertrag (RStV) zu beachten, insbesondere die gespeicherten Informationen als
eigene zu kennzeichnen und die jeweiligen Pflichtangaben zu veröffentlichen. Soweit ECKHARDT
SOFTWARE durch Dritte wegen der vom Verbraucher auf dem bereitgestellten Speicherplatz
hinterlegten Informationen nach Abs. (2) in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der
Verbraucher im Umfang seiner Verursachung, ECKHARDT SOFTWARE von allen geltend
gemachten Ansprüchen Dritter freizustellen.
(4) ECKHARDT SOFTWARE ist nicht verpflichtet, E-Mails des Verbrauchers zu befördern bzw. E-
Mails an den Verbraucher zu übermitteln, wenn der Verdacht besteht, dass die E-Mails virenbehaftet
sind oder sonstige Schadsoftware gleich welcher Art (z. B. Trojaner) enthalten. Um Viren-Mails zu
erkennen und von der Beförderung bzw. Übermittlung auszuschließen, ist ECKHARDT SOFTWARE
berechtigt, geeignete Filtersoftware zum Einsatz zu bringen. Eine Verpflichtung zum Einsatz
derartiger Software besteht nicht.
(5) ECKHARDT SOFTWARE bietet dem Verbraucher eine Filtersoftware zur Filterung von E-Mails
an, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um Werbe-E-Mails handelt, die dem Verbraucher
ohne dessen Einverständnis zugesandt werden (Spam-Mails). Spam-Mails werden nur mit
Einwilligung des Verbrauchers unterdrückt.
(6) ECKHARDT SOFTWARE und ihre Erfüllungsgehilfen werden von sämtlichen Ansprüchen Dritter
freigestellt, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der überlassenen Leistungen durch den
Verbraucher beruhen und sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder
sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der überlassenen Leistungen
verbunden sind. Erkennt der Verbraucher oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht,
hat der Verbraucher seinen Verdacht unverzüglich mündlich und sodann nochmals schriftlich an
ECKHARDT SOFTWARE zu melden.
(7) ECKHARDT SOFTWARE ist berechtigt, bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Pflichten
des Verbrauchers gem. § 10 sowie bei begründeten erheblichen Verdachtsmomenten für eine
Pflichtverletzung nach §§ 11,12 die betreffende Leistung zu sperren. Der Verbraucher hat im Falle
der begründeten Sperrung die Kosten der Sperre sowie die monatlichen Preise zu zahlen. § 45 o
TKG zur Sperre von Rufnummern bleibt hiervon unberührt.
§ 13 Datenschutz und Fernmeldegeheimnis
(1) ECKHARDT SOFTWARE verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz,
insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das Telekommunikationsgesetz (TKG) und
das Telemediendienstegesetz (TMG) zu beachten und das Fernmeldegeheimnis zu wahren.
(2) Für das Erbringen von Telekommunikationsdiensten ist die Verwendung (Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung) von personenbezogenen Daten notwendig. Personenbezogene Daten sind
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
natürlichen Person.
(3) Personenbezogene Daten des Verbrauchers werden von ECKHARDT SOFTWARE oder
beauftragten Dienstleistern nur erhoben, verarbeitet oder genutzt sofern der Betroffene eingewilligt
hat oder das BDSG, TKG, TMG oder eine andere Rechtsvorschrift dies anordnet oder erlaubt. Die
Übermittlung an Dritte erfolgt, sofern sie zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des
Vertragsverhältnisses erforderlich ist.
(4) Die im Rahmen der Erbringung von Telekommunikationsdiensten anfallenden Daten
unterscheidet man ihrer Art nach wie folgt:
(a) Bestandsdaten sind personenbezogene Daten eines an der Telekommunikation Beteiligten, die
erhoben werden, um ein Vertragsverhältnis über Telekommunikationsdienste einschließlich dessen
inhaltlicher Ausgestaltung mit dem Dienstanbieter zu begründen oder zu ändern, also z. B. Name,
Anschrift und Geburtsdatum. Name, Anschrift und Geburtsdatum sind erforderlich, um ein
Kundenverhältnis zu begründen oder zu ändern. Weitergehende Angaben (z. B. zum Beruf) können
auf freiwilliger Basis erfolgen. Die Bestandsdaten dürfen grundsätzlich nur verwendet werden,
soweit es für die Erbringung des Telekommunikationsdienstes erforderlich ist (z. B. zur Zusendung
einer Rechnung) oder Sie in eine anderweitige Verwendung eingewilligt haben. ECKHARDT
SOFTWARE erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Bestandsdaten des
Verbrauchers nur im Rahmen der vertraglichen Zweckbestimmung. Die Bestandsdaten werden mit
Ablauf des auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahres gelöscht.
Erteilte Einwilligungen können jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.
(b) Verkehrsdaten sind die Daten, die sich auf die einzelnen Telekommunikationsverbindungen
beziehen. Hierzu gehören z. B. Rufnummern des anrufenden und des angerufenen Anschlusses,
Beginn, Ende und Dauer der Verbindung sowie die Art der Telekommunikationsdienstleistung
(Telefondienst, Fax, Datenübertragung etc.). Sie sind als nähere Umstände der Telekommunikation
durch das Fernmeldegeheimnis geschützt. Die Verkehrsdaten dürfen insbesondere zur
Entgeltermittlung und Abrechnung und zur Erstellung des Einzelverbindungsnachweises verwendet
werden. Hierzu gehört auch, dass sie zur Erstellung eines Einzelverbindungsnachweises und zum
Entgelteinzug an ein von uns damit beauftragtes Unternehmen übermittelt werden. Soweit Sie ein
sog. Flatrate-Angebot nutzen oder die Nutzung Ihres Anschlusses zu bestimmten Zeiten kostenlos
ist, werden keine Verkehrsdaten der einzelnen Verbindungen gespeichert, da diese nicht für die
Entgeltabrechnung erforderlich sind. Die Verkehrsdaten dürfen zu Beweiszwecken für die Richtigkeit
der berechneten Entgelte grundsätzlich nur unter Kürzung der Nummer der angerufenen
Anschlüsse um die letzten drei Ziffern für höchstens sechs Monate nach Versendung der Rechnung
gespeichert werden, sofern Sie diesbezüglich nichts Abweichendes verlangen (dazu näher unter §
14 „Speicherung von Verkehrsdaten“).
(5) Der Verbraucher kann bestimmen, ob und mit welchen Angaben (z. B. Name, Anschrift, Adresse
etc.) er in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse eingetragen werden will. Mitbenutzer des
Anschlusses können eingetragen werden, wenn diese damit einverstanden sind. Desweiteren kann
der Verbraucher bestimmen, ob die gewählten Angaben nur in gedruckte (Telefonbücher etc.), nur in
elektronische (z. B. CD-ROM) oder sowohl in gedruckte als auch elektronische Verzeichnisse
eingetragen werden sollen. ECKHARDT SOFTWARE darf im Rahmen von Auskunftsdiensten im
Einzelfall Auskunft über in den o. g. Verzeichnissen enthaltene Daten erteilen oder durch Dritte
erteilen lassen. Eine Ausnahme besteht insoweit, als der Name und ggf. andere Daten des
Verbrauchers nicht beauskunftet werden, wenn dem Anfragenden nur die Rufnummer bekannt ist
und der Verbraucher der Inverssuche widersprochen hat. ECKHARDT SOFTWARE ist gesetzlich
verpflichtet, anderen Diensteanbietern oder Dritten die bei uns vorhandenen Verzeichnisdaten zur
Verfügung zu stellen, wenn diese ein Teilnehmerverzeichnis herausgeben oder einen
Auskunftsdienst aufnehmen wollen. Die gegenüber ECKHARDT SOFTWARE geäußerten Wünsche
werden hierbei berücksichtigt.
(6) Wird für den Anschluss die sog. Nummernanzeige (Anzeige von Nummern auf einem Display)
angeboten, so stehen dem Verbraucher folgende Möglichkeiten zur Verfügung, soweit dies
technisch möglich ist:
•• für eingehende Anrufe die Anzeige der Nummer des Anrufenden auf dem Display dauernd oder im
Einzelfall unterdrücken.
•• bei eigenen Anrufen die Anzeige der Nummer auf dem Display des Angerufenen dauernd oder im
Einzelfall unterdrücken. Es besteht die Möglichkeit, eingehende Anrufe, bei denen die
Rufnummernanzeige unterdrückt wurde, abzuweisen.
(7) Es besteht die Möglichkeit, die von einem Dritten veranlasste Weiterschaltung eines Anrufs auf
das Endgerät des Verbrauchers durch ihn selbst abzustellen (soweit dies technisch möglich ist).
(8) Nachrichteninhalte (d. h. das gesprochene Wort) werden nach den entsprechenden
datenschutzrechtlichen Maßgaben nur dann gespeichert, wenn dies gerade für die Erbringung der
speziellen Dienstleistung notwendig ist (z. B. für Mailboxen).
(9) Der Verbraucher kann jederzeit und unentgeltlich Auskunft über den Umfang und Zweck der über
ihn gespeicherten Daten sowie ggf. über deren Herkunft und Empfänger der Daten und die
Berichtigung unrichtiger Daten verlangen: Eckhardt Software GmbH, Schnepfenweg 3, 49134
Wallenhorst.
(10) ECKHARDT SOFTWARE ist berechtigt, die Postadresse zur Beratung des Verbrauchers, zur
Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen,
solange der Verbraucher nicht schriftlich oder elektronisch widerspricht. Die in der Bestellung
angegebenen Rufnummern und Email-Adressen nutzt ECKHARDT SOFTWARE nur für
Werbezwecke, wenn der Verbraucher hierin ausdrücklich eingewilligt hat. Diese Einwilligung kann
der Verbraucher jederzeit unter: Eckhardt Software GmbH, Schnepfenweg 3, 49134 Wallenhorst
widerrufen. Die in Telekommunikationsverzeichnissen oder anderen öffentlich zugänglichen
Unterlagen eingetragenen Daten können nach dem BDSG von jedermann für Werbezwecke genutzt
werden. Dieser Nutzung können Sie widersprechen, indem Sie sich auf die beim Deutschen
Direktmarketing-Verband geführte „Robinson-Liste“ setzen lassen. Diese Liste wird von allen dem
Verband angeschlossenen Werbeunternehmen respektiert.
(11) Der Widerruf von Einwilligungen zur Datenspeicherung und –nutzung ist gegenüber
ECKHARDT SOFTWARE jederzeit unter der Postanschrift: Eckhardt Software GmbH,
Schnepfenweg 3, 49134 Wallenhorst möglich.
§ 14 Speicherung von Verkehrsdaten
(1) Bei der Herstellung von Kommunikationsverbindungen entstehen Daten, die ebenfallsauf der
Grundlage der gesetzlich vorgegebenen Bestimmungen erhoben, verarbeitet und genutzt werden
(Verkehrsdaten). Das sind z. B. die Rufnummer des anrufenden und des angerufenen Anschlusses,
die in Anspruch genommene Dienstleistung sowie Beginn und Ende der Verbindung:
•• die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der Endeinrichtung,
personenbezogene Berechtigungskennungen,
•• der Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit die
Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen,
•• der vom Nutzer in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst,
•• die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und
Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen,
•• sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation sowie zur
Entgeltabrechnung notwendige Verkehrsdaten.
(2) Verkehrsdaten werden zur Rechnungserstellung, zur Missbrauchserkennung und zur Befolgung
gesetzlicher Auskunfts- und Überwachungspflichten gespeichert, soweit dies nötig ist. Die
angefallenen Verkehrsdaten werden unverzüglich gelöscht, es sei denn die Verkehrsdaten werden
für die Entgeltermittlung, Entgeltabrechnung, Einzelverbindungsnachweise, die Bearbeitung von
Störungen oder Missbrauchsfällen oder der Mitteilung ankommender Verbindungen benötigt. Die zur
Berechnung der Entgelte notwendigen Daten darf ECKHARDT SOFTWARE sechs Monate nach
Versendung der Rechnung speichern, es sei denn, der Verbraucher hat im Vertrag die sofortige
Löschung nach Rechnungsversand gewünscht.
(3) Hat der Verbraucher gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Entgelte Einwendungen
erhoben, ist ECKHARDT SOFTWARE berechtigt, die Daten bis zur endgültigen Klärung der
Einwendungen zu speichern.
(4) Sind die Verbindungsdaten nach Ablauf der in Abs. (2) genannten Frist oder auf Antrag des
Verbrauchers sofort nach Rechnungsversand gelöscht worden, ist ECKHARDT SOFTWARE
insoweit von der Pflicht zur Vorlage dieser Daten zum Beweis der Richtigkeit der Entgeltrechnung
und zur Auskunft über Einzelverbindungen befreit.
(5) ECKHARDT SOFTWARE erstellt - falls vom Verbraucher gewünscht und technisch möglich –
einen Einzelverbindungsnachweis (EVN). Der Verbraucher hat für diesen Fall sämtliche heute oder
zukünftig zum Haushalt gehörende Mitbenutzer des Anschlusses darauf hinzuweisen, dass ein EVN
erstellt wird. ECKHARDT SOFTWARE erstellt den EVN nur, wenn der Verbraucher diese Erklärung
in Textform gegenüber der ECKHARDT SOFTWARE abgibt.
(6) Bestands- und Verkehrsdaten können an Dritte weitergegeben werden, falls diese zur
Durchsetzung von Forderungen beauftragt wurden. Ansonsten werden Bestandsdaten nur nach
Einwilligung unserer Kunden an Dritte weitergegeben.
(7) Der Verbraucher ist damit einverstanden, dass bei einer Rückkanalnutzung die auf der
Smartcard bzw. dem Receiver gespeicherten Daten von ECKHARDT SOFTWARE zu
Abrechnungszwecken elektronisch abgefragt werden.
§ 15 Bonitätsprüfung- bzw. Identitätsprüfung
ECKHARDT SOFTWARE ist berechtigt, eine Bonitätsauskunft über den Verbraucher einzuholen. Zu
diesem Zweck übermittelt ECKHARDT SOFTWARE Name, Anschrift und Geburtsdatum des
Verbrauchers an die CEG Creditreform Consumer GmbH, Hellersbergstr. 11, 41460 Neuss. Bei
Vorliegen negativer Bonitätsmerkmale, insbesondere bei Vorliegen einer negativen Auskunft der
CEG zu Merkmalen der Bonität des Verbrauchers, kann ECKHARDT SOFTWARE den Auftrag des
Verbrauchers über Telekommunikationsdienstleistungen ablehnen.
§ 16 Haftung
ECKHARDT SOFTWARE haftet für alle Schäden, die von ihren Organen, Vertretern, Mitarbeitern,
Erfüllungsgehilfen, Verrichtungsgehilfen oder sonstigen Personen, derer sie sich zur Erfüllung ihrer
vertraglichen Pflichten bedienen, schuldhaft verursacht werden, nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen:
(1) Für Schäden
•• an Leben, Körper, Gesundheit,
•• und im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder soweit ein
Mangel der Sache arglistig verschwiegen wurde
haftet ECKHARDT SOFTWARE der Höhe nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Für Sachschäden haftet ECKHARDT SOFTWARE, soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht worden sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Die Haftung von ECKHARDT SOFTWARE für durch jede Form von Fahrlässigkeit verursachte
Vermögensschäden ist maximal auf die Höhe der in § 44a TKG niedergelegten Höchstsätze (z. Zt.
EUR 12.500,00) beschränkt. Gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten ist die Haftung von
ECKHARDT SOFTWARE maximal auf die Höhe der in § 44a TKG niedergelegten Höchstsätze (z.
Zt. EUR 10 Mio.) je Schaden verursachendem Ereignis begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen,
die mehreren Verbrauchern aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so
wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller
Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
(4) Im Übrigen haftet ECKHARDT SOFTWARE für Sach- und Vermögensschäden nur, wenn diese
auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen Soweit ECKHARDT SOFTWARE
fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht bezeichnet abstrakt solche
Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(5) Abs. (4) gilt entsprechend für den Schaden, den ein einfacher Erfüllungsgehilfe grob fahrlässig
verursacht hat.
(6) Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften. Zwingende gesetzliche
Regelungen, wie das Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.
(7) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, etwaige Schäden im Sinne der vorstehenden
Haftungsregelungen einander unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder aufnehmen zu lassen, so
dass möglichst frühzeitig informiert wird und eventuell noch gemeinsam Schadensminderung
betrieben werden kann.
§ 17 Änderungen von Preisen, Leistungsbeschreibungen oder AGB
Die vereinbarten Preise können nur zum Ausgleich von gestiegenen Kosten erhöht werden. Im Falle
einer Preiserhöhung wird ECKHARDT SOFTWARE die gestiegenen oder unvermeidbar neu hinzu
gekommenen Kostenelemente transparent benennen. Kosten steigen z. B. wenn Dritte, von denen
ECKHARDT SOFTWARE zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen
notwendige Vorleistungen bezieht, ihre Preise erhöhen. Vorleistungen sind:
•• Entgelte für Urheberrechts- und Leistungsschutzrechte (insbesondere für Vergütungsansprüche
von Verwertungsgesellschaften sowie für etwaige Ansprüche nach § 20 b Urheberrechtsgesetz),
•• Kosten für Instandhaltung und Betrieb des Kabelnetzes sowie der Signalzuführung,
•• Kosten für die zugeführten Programme,
•• Kosten des Sprachminuteneinkaufs
•• Kosten für Kunden- und Technikverwaltungssysteme,
•• Energiekosten.
Ferner sind Preisanpassungen in dem Maß möglich, in dem sie durch eine Veränderung der
Umsatzsteuer veranlasst sind oder durch die Bundesnetzagentur aufgrund von
Regulierungsentscheidungen verursacht werden. Die Erhöhung der Preise darf keine Erhöhung des
Gewinnanteils zur Folge haben sondern nur die tatsächliche Kostenänderung umfassen, soweit
diese nicht durch gleichzeitige Preissenkungen anderer Kostenfaktoren kompensiert wird.
§ 18 Außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren
Der Verbraucher kann im Streit mit ECKHARDT SOFTWARE darüber, ob ECKHARDT SOFTWARE
eine in den §§ 43a, 45 bis 46 Abs. 2 und § 84 TKG vorgesehene Verpflichtung ihm gegenüber erfüllt
hat, bei der Bundesnetzagentur in Bonn durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten. Die
Einzelheiten ergeben sich aus der Schlichtungsordnung der Bundesnetzagentur, die unter
www.bundesnetzagentur.de eingesehen werden kann.
§ 19 Zusatzbedingungen für den Verkauf von Waren
Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten beim Verkauf von
Waren durch ECKHARDT SOFTWARE die folgenden Bestimmungen:
(1) Die übernommene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der ECKHARDT
SOFTWARE, wenn einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Wird die Vergütung vom Verbraucher nicht vollständig gezahlt, so ist ECKHARDT SOFTWARE
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Nach dem Rücktritt wird ECKHARDT SOFTWARE die Ware zurückverlangen
und/oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Verbrauchers gegen Dritte verlangen. Die
Kosten für die Rückgabe hat der Verbraucher zu tragen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Ware wird der Verbraucher auf das
Eigentum von ECKHARDT SOFTWARE hinweisen und ECKHARDT SOFTWARE unverzüglich
benachrichtigen.
§ 20 Zusatzbedingungen für Werkverträge
Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bei der Herstellung
eines Werks durch ECKHARDT SOFTWARE die folgenden Bestimmungen:
(1) ECKHARDT SOFTWARE wird auf Anfrage des Verbrauchers gegen gesonderte Vergütung vom
Verbraucher gewünschte Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen der
vertragsgegenständlichen Leistungen vornehmen.
(2) Vor der Durchführung von Änderungs-, Ergänzungs- oder Erweiterungsleistungen wird
ECKHARDT SOFTWARE dem Verbraucher - sofern nicht von der Preisliste umfasst - eine
Kalkulation der dafür anfallenden Vergütung vorlegen. Die Parteien werden sich dann über den
Umfang und die Vergütung der Änderungs-, Ergänzungs- oder Erweiterungsleistungen verständigen
und neue Plantermine festlegen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, wird ECKHARDT
SOFTWARE die vertragsgegenständliche Leistung entsprechend den ursprünglich getroffenen
Vereinbarungen fortführen.
§ 21 Anzuwendendes Recht
Für die vertraglichen Beziehungen zwischen ECKHARDT SOFTWARE und dem Verbraucher gilt
deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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