Button soll vor Internet-Abzocke schützen Die Deutsche Bundesregierung hat einen Entwurf zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Internet gebilligt. Damit sollen Firmen, die Online-Services gegen Entgelt anbieten, verpflichtend mehr Informationen zu den Kosten, Laufzeit, Lieferkosten und anderen wichtigen Eigenschaften ihres Produkts angeben. "Für die Verbraucher ist das ein Meilenstein", so Christian Fronczak von der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV). Laut VZBV seien in den vergangenen Jahren in Deutschland 5,4 Millionen Konsumenten in eine Kostenfalle getappt. Das wird jetzt anders: Künftig soll ein Button so angebracht werden, dass Verbraucher auf jeden Fall das Zustandekommen eines Vertrages "klar und deutlich" erkennen können. War das Bundesjustizministerium anfangs von etwa 190.000 betroffenen Betrieben in Deutschland ausgegangen, so rechnet die Bundesregierung mittlerweile mit knapp 280.000 Firmen. Die ursprünglich mit bis zu 50 Millionen Euro angenommene Last für die Betriebe wird sich also auch dementsprechend erhöhen. Da die Unternehmer die Verkaufssituation im Netz selbst wesentlich gestalten können, liegt es in ihrer Verantwortung, diese "einmaligen Anpassungen" vorzunehmen, so die Begründung der Bundesregierung. Konsumenten wird es erleichtert, gegen untergejubelte Verträge und versteckte Kosten vorzugehen, denn die Beweislast über den Vertragsabschluss wird ihnen abgenommen und auf die Unternehmer übertragen. Wirtschaftliche Interessensvertretungen sprechen sich gegen den Entwurf aus und bezeichnen ihn als Überregulierung. Wer die Umstellung nicht rechtzeitig schafft, muss mit Abmahnungen und eventuellen Zusatzkosten rechnen, so der Deutsche Industrie- und Handelskammertag. Die Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger verwies dagegen auf ständige Beschwerden von Konsumenten in den vergangenen Jahren und sieht in der Maßnahme einen wirksamen Schutz. Man werde demnächst auch gegen neue Abo-Fallen, die auf Smartphones ausgelegt sind, vorgehen. Quelle: IDG MAGAZINE MEDIA GMBH München IDG-Publikationen im Internet News vom September 2011 Film online gestellt – Urheberrecht verletzt Wer als Betreiber eines Internetcafés einen Internetanschluss öffentlich zugänglich macht, ist urheberrechtlich verantwortlich, wenn seine Kunden den Anschluss für die illegale Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken wie Filmen und Musik nutzen. Hierauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Kanzlei Beiten Burkhardt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (DASV) unter Hinweis auf einen kürzlich veröffentlichten Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 25.11.2010 (Az. 310 O 433/10) In dem durch die Hamburger Richter im Wege der einstweiligen Verfügung zu entscheidenden Fall ging es um die widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung eines Filmes durch ein sog. Filesharing-System im Internet. Der Rechteinhaber hatte diesbezüglich den Betreiber eines Internetcafés, über dessen Internetanschluss der Film in die Online-Tauschbörse eingestellt wurde,auf Unterlassung in Anspruch genommen. Nach Ansicht der hanseatischen Richter hatte der Internetcafé-Betreiber als Antragsgegner hier für die eingetretene Rechtsverletzung einzustehen. Auch wenn feststehe, dass der Film von einem der Kunden ins Internet gestellt worden sei, so hafte der Anschlussinhaber jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung verschuldensunabhängig auf Unterlassung. Die Überlassung eines Internetzugangs an Dritte berge immer die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit in sich, dass von Dritten Urheberrechtsverletzungen über diesen Internetzugang begangen werden. Weiter stellte das Gericht heraus, dass dem Inhaber des Internetanschlusses Maßnahmen zu Verhinderung solcher Rechtsverletzungen möglich und zumutbar sind. So könne man insbesondere die für das Filesharing erforderlichen Ports sperren, um einen Zugriff zu verhindern. Wer solche Maßnahmen nicht ergreift, müsse sich das widerrechtliche Verhalten der Nutzer des Anschlusses zurechnen lassen. Auch Internetanschlüsse in Hotels betroffen Zimmer-Goertz weist darauf hin, dass die besprochene Entscheidung nicht nur für die Betreiber von Internetcafés von Bedeutung ist. Vielmehr betrifft sie jeden, der einen Internetanschluss Dritten zugänglich macht, beispielsweise durch Bereitstellung eines sog. WLAN-Hotspots in einem Café, Hotel oder ähnlichem. Der Entscheidung ist der generelle Trend der Rechtssprechung zu entnehmen,mehr und mehr den Anschlussinhaber des Internetzugangs für dessen rechtmäßige Nutzung verantwortlich zu machen und nicht mehr nur auf den konkreten Nutzer abzustellen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt Zimmer-Goertz jedem, der einen Internetanschluss nicht ausschließlich selbst nutzt, entsprechende technische oder organisatorische Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen und sich ggf. durch einen fachlich spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dies gilt für Internetanschlussinhaber insbesondere auch im Falle des Erhalts einer Abmahnung aufgrund einer durch einen Dritten begangenen Rechtsverletzung.