Button soll vor Internet-Abzocke schützen
Die Deutsche Bundesregierung hat einen Entwurf zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Internet gebilligt. Damit
sollen Firmen, die Online-Services gegen Entgelt anbieten, verpflichtend mehr Informationen zu den Kosten, Laufzeit,
Lieferkosten und anderen wichtigen Eigenschaften ihres Produkts angeben. "Für die Verbraucher ist das ein Meilenstein",
so Christian Fronczak von der
Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV).
Laut VZBV seien in den vergangenen Jahren in Deutschland 5,4 Millionen Konsumenten in eine Kostenfalle getappt. Das
wird jetzt anders: Künftig soll ein Button so angebracht werden, dass Verbraucher auf jeden Fall das Zustandekommen
eines Vertrages "klar und deutlich" erkennen können. War das Bundesjustizministerium anfangs von etwa 190.000
betroffenen Betrieben in Deutschland ausgegangen, so rechnet die Bundesregierung mittlerweile mit knapp 280.000
Firmen. Die ursprünglich mit bis zu 50 Millionen Euro angenommene Last für die Betriebe wird sich also
auch dementsprechend erhöhen. Da die Unternehmer die Verkaufssituation im Netz selbst wesentlich gestalten können,
liegt es in ihrer Verantwortung, diese "einmaligen Anpassungen" vorzunehmen, so die Begründung der Bundesregierung.
Konsumenten wird es erleichtert, gegen untergejubelte Verträge und versteckte Kosten vorzugehen, denn die Beweislast
über den Vertragsabschluss wird ihnen abgenommen und auf die Unternehmer übertragen.
Wirtschaftliche Interessensvertretungen sprechen sich gegen den Entwurf aus und bezeichnen ihn als Überregulierung.
Wer die Umstellung nicht rechtzeitig schafft, muss mit Abmahnungen und eventuellen Zusatzkosten rechnen, so der
Deutsche Industrie- und Handelskammertag. Die Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger verwies dagegen
auf ständige Beschwerden von Konsumenten in den vergangenen Jahren und sieht in der Maßnahme einen wirksamen
Schutz. Man werde demnächst auch gegen neue Abo-Fallen, die auf Smartphones
ausgelegt sind, vorgehen.
Quelle: IDG MAGAZINE MEDIA GMBH München IDG-Publikationen im Internet
News vom September 2011
Film online gestellt – Urheberrecht verletzt
Wer als Betreiber eines Internetcafés einen Internetanschluss öffentlich zugänglich macht, ist urheberrechtlich
verantwortlich, wenn seine Kunden den Anschluss für die illegale Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken
wie Filmen und Musik nutzen.
Hierauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Kanzlei Beiten Burkhardt und Mitglied
der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (DASV) unter Hinweis auf
einen kürzlich veröffentlichten Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 25.11.2010 (Az. 310 O 433/10)
In dem durch die Hamburger Richter im Wege der einstweiligen Verfügung zu entscheidenden Fall ging es um die
widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung eines Filmes durch ein sog. Filesharing-System im Internet. Der
Rechteinhaber hatte diesbezüglich den Betreiber eines Internetcafés, über dessen Internetanschluss der Film in die
Online-Tauschbörse eingestellt wurde,auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Nach Ansicht der hanseatischen Richter hatte der Internetcafé-Betreiber als Antragsgegner hier für die eingetretene
Rechtsverletzung einzustehen. Auch wenn feststehe, dass der Film von einem der Kunden ins Internet gestellt worden
sei, so hafte der Anschlussinhaber jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung verschuldensunabhängig auf
Unterlassung. Die Überlassung eines Internetzugangs an Dritte berge immer die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit in
sich, dass von Dritten Urheberrechtsverletzungen über diesen Internetzugang begangen werden.
Weiter stellte das Gericht heraus, dass dem Inhaber des Internetanschlusses Maßnahmen zu Verhinderung solcher
Rechtsverletzungen möglich und zumutbar sind. So könne man insbesondere die für das Filesharing erforderlichen Ports
sperren, um einen Zugriff zu verhindern. Wer solche Maßnahmen nicht ergreift, müsse sich das widerrechtliche Verhalten
der Nutzer des Anschlusses zurechnen lassen.
Auch Internetanschlüsse in Hotels betroffen
Zimmer-Goertz weist darauf hin, dass die besprochene Entscheidung nicht nur für die Betreiber von Internetcafés von
Bedeutung ist. Vielmehr betrifft sie jeden, der einen Internetanschluss Dritten zugänglich macht, beispielsweise durch
Bereitstellung eines sog. WLAN-Hotspots in einem Café, Hotel oder ähnlichem. Der Entscheidung ist der generelle Trend
der Rechtssprechung zu entnehmen,mehr und mehr den Anschlussinhaber des Internetzugangs für dessen rechtmäßige
Nutzung verantwortlich zu machen und nicht mehr nur auf den konkreten Nutzer abzustellen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt Zimmer-Goertz jedem, der einen Internetanschluss nicht ausschließlich selbst nutzt,
entsprechende technische oder organisatorische Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen und sich ggf. durch einen fachlich
spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dies gilt für Internetanschlussinhaber insbesondere auch im Falle des
Erhalts einer Abmahnung aufgrund einer durch einen Dritten begangenen Rechtsverletzung.